Änderung § 23d InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 23d InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 23d InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23d Festsetzung repräsentativer Erträge


vorherige Änderung

 


(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag fest.

(2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge werden von den zuständigen Landesstellen jährlich veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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