Tools:
Update via:
Änderung § 23f InVeKoSV vom 15.02.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23f InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV am 15. Februar 2008 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23f InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 23f InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23f (neu) | (Text neue Fassung)§ 23f Inhalt und Vorlage der Ernteerklärungen |
(1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, legen der zuständigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor, die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Rohstoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält. (2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al11417-0.htm