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Änderung § 23g InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 23g InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 23g InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23g Lager- und Bestandsbuchhaltung


vorherige Änderung

 


(1) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu führenden Aufzeichnungen monatlich vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen zu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich daraus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.

(3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, entweder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)