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Änderung § 23i InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 23i InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 23i InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 23i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23i Registrierung


vorherige Änderung

 


(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energiepflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und

2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.

(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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