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Änderung § 25 InVeKoSV vom 15.02.2008
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§ 25 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 25 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Erntetermin, Kontrollen | |
(Text alte Fassung) (1) Faserhanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen. | (Text neue Fassung) (1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen. |
(2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Betriebsinhaber einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit. | |
(3) Die Faserhanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Faserhanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit. | (3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit. |
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