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Änderung § 27h InVeKoSV vom 01.01.2006
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§ 27h InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 27h InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720 |
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(Text alte Fassung) § 27h (neu) | (Text neue Fassung)§ 27h Vorschuss |
Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum 15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al118-0.htm