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Änderung § 27i InVeKoSV vom 01.01.2006
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§ 27i InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 27i InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720 |
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(Text alte Fassung) § 27i (neu) | (Text neue Fassung)§ 27i Anlieferungsschluss |
(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden. |
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