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Änderung § 27j InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 27j InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 27j InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe


vorherige Änderung

 


(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.

(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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