Änderung § 27k InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 27k InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 27k InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen


vorherige Änderung

 


Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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