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Änderung § 30 InVeKoSV vom 01.01.2006
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§ 30 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 30 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers | |
(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämienverordnung hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August desselben Jahres vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaftlichen Produktion genommenen Fläche nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgt. |
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. |
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