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Änderung § 5 InVeKoSV vom 14.05.2008
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§ 5 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 5 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Muster, Vordrucke und Formulare | |
(Text alte Fassung) (1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten und dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Verträge oder Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständigen Stellen können für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. |
(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden. |
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