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Änderung § 14 InVeKoSV vom 14.05.2008
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§ 14 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 14 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801 |
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(Text alte Fassung) § 14 Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
(1) Die Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist im Antrag nach § 11 Abs. 1 unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. (2) Auf Antrag des Betriebsinhabers, der im Sammelantrag zu stellen ist, wird die Genehmigung nach Absatz 1 von einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung auf einen anderen Zahlungsanspruch übertragen. |
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