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Änderung § 14 InVeKoSV vom 14.05.2008

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§ 14 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 14 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist im Antrag nach § 11 Abs. 1 unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen.

(2) Auf Antrag des Betriebsinhabers, der im Sammelantrag zu stellen ist, wird die Genehmigung nach Absatz 1 von einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung auf einen anderen Zahlungsanspruch übertragen.



 

 
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