§ 23a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23a Anwendung des Abschnitts 4 | |
(Text alte Fassung) Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. |