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Änderung § 31a InVeKoSV vom 14.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 31a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen


vorherige Änderung

 


Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die

a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder

b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und

2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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