Tools:
Update via:
Änderung § 2a InVeKoSV vom 11.05.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 11. Mai 2010 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 2a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2a (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen |
Zahlungen für Stützungsregelungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens einen Hektar umfasst. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al23863-0.htm