Tools:
Update via:
Änderung § 7 InVeKoSV vom 11.05.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 11. Mai 2010 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 7 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Sammelantrag | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle einzureichen. | (Text neue Fassung) (1) Die Zahlungen für 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen und 2. den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. |
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben: 1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers, das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile, | |
2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind a) (aufgehoben) b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt, c) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden, d) Flächen, die für den Anbau von aa) Hanf, bb) Faserflachs | 2. getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind aa) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden, bb) Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind, cc) Flächen, die für den Anbau von aaa) Hanf, bbb) Faserflachs |
genutzt werden, | |
e) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die für den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras, Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrünland genutzt werden, g) stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, soweit nicht die Verpflichtung zur Flächenstilllegung durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte ausgesetzt ist, und zwar getrennt aa) für den Anbau nachwachsender Rohstoffe genutzte Flächen, bb) Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, cc) sonstige stillgelegte Flächen, h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flächen, die aus der Produktion genommen sind, i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen, Obstplantagen, Reb- oder Baumschulkulturen, die als Dauerkulturen genutzt werden, j) Flächen, für die ein Antrag auf aa) einheitliche Betriebsprämie, bb) Prämie für Eiweißpflanzen, cc) Beihilfe für Energiepflanzen, dd) Flächenzahlung für Schalenfrüchte | dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, ee) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres, ff) nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres, gg) aus der Erzeugung genommene Flächen, hh) Flächen, für die ein Antrag auf aaa) einheitliche Betriebsprämie, bbb) Prämie für Eiweißpflanzen, ccc) Flächenzahlung für Schalenfrüchte, ddd) Grundbetrag der Grünlandprämie |
gestellt wird, | |
k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt werden, l) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, besonders zu bezeichnen. | ii) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind, jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonders zu bezeichnen; b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Betriebes. |
(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben: 1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere, 2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch soweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist, 3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den Endverbraucher, 4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind, | |
5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird. | 5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird, 6. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind, unter Angabe des jeweiligen Jahres der Gewährung der Stützungsregelung, wobei das Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen ist, 7. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird. |
(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Hanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen. (5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich 1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört, 2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat. | |
(6) (aufgehoben) | (6) Im Falle von Stützungsregelungen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz hat der Betriebsinhaber zusätzlich im Sammelantrag die Tatsache anzugeben, dass er im April des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, Milch erzeugt und vermarktet hat. (6a) Bei Beantragung der Kuhprämie hat der Betriebsinhaber des Weiteren zusätzlich im Sammelantrag anzugeben: 1. für wie viele Kühe die Kuhprämie beantragt wird, 2. ob und welche De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ihm im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren gewährt worden sind, 3. ob und welche nicht unter Nummer 2 fallenden weiteren De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 er im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren beantragt hat, und 4. soweit zutreffend, dass er weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, noch über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. |
(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist. | |
(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen. | (8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen. |
(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag 1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat, 2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, anzugeben. | |
(9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. | (8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen. (9) Die zuständigen Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al23868-0.htm