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Änderung § 9 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 9 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 9 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes


(Text alte Fassung)

Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dem Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 dem Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.