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Änderung § 10 InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Mindestbetriebsgröße


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)