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Änderung § 10 InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 10 Mindestbetriebsgröße | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt werden. |
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