Änderung § 12 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 12 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 12 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Härtefälle


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Berücksichtigung von Härtefällen im Sinne des Artikels 40 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag nach § 11 Abs. 1 zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach § 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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