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Änderung §§ 17 bis 23a InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§§ 17 bis 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Vertrag und Erklärung über den Anbau


(Text neue Fassung)

§§ 17 bis 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben werden.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.