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Änderung § 23a InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Anwendung des Abschnitts 4


(Text neue Fassung)

§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)