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Änderung § 23d InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23d InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23d InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d Festsetzung repräsentativer Erträge


(Text neue Fassung)

§ 23d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag fest.

(2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge werden von den zuständigen Landesstellen jährlich veröffentlicht.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)