Änderung § 23e InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 23e InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23e InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23e Inhalt und Vorlage der Liefermeldungen


(Text neue Fassung)

§ 23e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverarbeiter melden der zuständigen Landesstelle die Lieferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem Antragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Erklärung.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer zu enthalten.

(3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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