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Änderung § 23f InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23f InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23f InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23f Inhalt und Vorlage der Ernteerklärungen


(Text neue Fassung)

§ 23f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, legen der zuständigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor, die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Rohstoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält.

(2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)