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Änderung § 24 InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 24 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 24 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Vorschusszahlung | |
(Text alte Fassung) Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren. | (Text neue Fassung) Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren. |
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