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Änderung § 27e InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 27e InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 27e InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 27e Anbauvertrag | (Text neue Fassung)§ 27e (aufgehoben) |
(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend. (2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben: 1. die Betriebsnummer des Betriebsinhabers, 2. für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zuständigen Landesstelle vergebene Flächenidentifikator nach Anlage 1. |
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