Änderung § 27i InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 27i InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 27i InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27i Anlieferungsschluss


(Text neue Fassung)

§ 27i (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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