Tools:
Update via:
Änderung § 28a InVeKoSV vom 11.05.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28a InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 11. Mai 2010 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 28a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände |
(1) Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Milch-Sonderprogrammgesetzes ist im Sammelantrag geltend zu machen. (2) Für die Stellung des Sammelantrags und des Antrags nach Absatz 1 gilt für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al23913-0.htm