Tools:
Update via:
Änderung § 32 InVeKoSV vom 11.05.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 11. Mai 2010 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 32 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al23918-0.htm