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Änderung § 34 InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 34 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 34 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 34 Übergangsregelung für die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie | (Text neue Fassung)§ 34 (aufgehoben) |
(1) Für die Ermittlung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes hinzuzurechnenden Betrages sind, unbeschadet des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4, die §§ 2, 4 Abs. 3 und die §§ 6 und 7, § 10 Abs. 2 bis 4 sowie § 11 Abs. 1 der Milchprämienverordnung in der in § 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Fassung mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Milchprämienantrags der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 11 Abs. 1 tritt und 2. die zur Ermittlung des genannten Betrages erforderlichen Daten im Verfahren nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes übermittelt werden können. (2) § 3 der Milchprämienverordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ergänzungszahlung zur Milchprämie für das Jahr 2005 0,737 Cent je Kilogramm beträgt. |
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