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Änderung § 34 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 34 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 34 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Übergangsregelung für die Milchprämie und die Ergänzungszahlung zur Milchprämie


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Ermittlung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes hinzuzurechnenden Betrages sind, unbeschadet des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4, die §§ 2, 4 Abs. 3 und die §§ 6 und 7, § 10 Abs. 2 bis 4 sowie § 11 Abs. 1 der Milchprämienverordnung in der in § 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Fassung mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass

1. an die Stelle des Milchprämienantrags der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 11 Abs. 1 tritt und

2. die zur Ermittlung des genannten Betrages erforderlichen Daten im Verfahren nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes übermittelt werden können.

(2) § 3 der Milchprämienverordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ergänzungszahlung zur Milchprämie für das Jahr 2005 0,737 Cent je Kilogramm beträgt.