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Änderung § 10 InVeKoSV vom 09.05.2014
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§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2014 geltenden Fassung | § 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Nichtgewährung von Zahlungen | |
(Text alte Fassung) Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt. | (Text neue Fassung) Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie 2014 werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt. |
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