Änderung § 27j InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 27j InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 27j InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
 

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§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe


(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(Text alte Fassung)

(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.

(Text neue Fassung)

(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 171 ci Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.

(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.



 



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