Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung ... angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: § 18 ... Vertrag abzuschließen." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: § 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder ... 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt: § 18 Registrierung (1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder ... oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer ... (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem ... ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern. (2) Die ... versetzt wird. § 23a Anwendung des Abschnitts 4 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der ...
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