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§ 1 - Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (GhRentG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
- die Beschäftigung
- a)
- aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
- b)
- gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
- das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto G. v. 15. Juli 2014 BGBl. I S. 952 m.W.v. 1. Juli 1997
Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.1997 (18.07.2014) | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 15.07.2014 BGBl. I S. 952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GhRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GhRentG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Artikel 1 1. GhRentGÄndG Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
... (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sich in einem Gebiet befand, das vom ...
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