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§ 2 - Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (GhRentG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 2 Fiktion der Beitragszahlung
(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar
- 1.
- für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
- 2.
- für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1749/a25088.htm