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§ 3 - Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (GhRentG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1997; FNA: 826-31 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto G. v. 15. Juli 2014 BGBl. I S. 952 m.W.v. 1. August 2014
Frühere Fassungen von § 3 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 15.07.2014 BGBl. I S. 952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GhRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GhRentG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GhRentG Verzinsung (vom 01.08.2014)
... nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002. (2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952
Artikel 1 1. GhRentGÄndG Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
... Einflussbereichs lag" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002. (2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach ...
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