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Änderung § 7a AM-HandelsV vom 05.04.2017
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§ 7a AM-HandelsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 7a AM-HandelsV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 47 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Rückrufplan, Rückrufe von Arzneimitteln | |
(1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, muß einen Rückrufplan bereithalten, der die Durchführung jedes Rückrufes eines Arzneimittels gewährleistet, der nach Angaben der zuständigen Behörden oder des pharmazeutischen Unternehmers erfolgt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe müssen schriftlich festgelegt sein. 2 Über die Durchführung von Rückrufen müssen Aufzeichnungen geführt werden. 3 § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe müssen schriftlich oder elektronisch festgelegt sein. 2 Über die Durchführung von Rückrufen müssen Aufzeichnungen geführt werden. 3 § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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