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§ 4a - Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
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§ 4a Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1
(1) 1Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht. 2Dabei hat sie alle Verträge mit dem Prämienberechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. 3Die Bausparkasse hat dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis spätestens im nächsten Kontoauszug mitzuteilen.
(2) 1Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat ermittelten Prämien (Absatz 1 Satz 1) im folgenden Kalendermonat in einem Betrag zur Auszahlung anzumelden, wenn die Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen sind. 2In den Fällen des § 2 Abs. 3 darf die Prämie nicht vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet werden, in dem
- a)
- der Bausparvertrag zugeteilt,
- b)
- die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte Frist überschritten oder
- c)
- unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 verfügt
(3) 1Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung des Prämienanspruchs erforderlichen Daten innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. 2Besteht der Prämienanspruch nicht oder in anderer Höhe, so teilt die Zentralstelle dies der Bausparkasse durch einen Datensatz mit.
(4) 1Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitgeteilt, daß der Prämienanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie das bisherige Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu ändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien hat sie zurückzufordern. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Bei fortbestehendem Vertragsverhältnis kann sie das Konto belasten. 4Die Bausparkasse hat geleistete Rückforderungsbeträge in der Wohnungsbauprämien-Anmeldung des nachfolgenden Monats abzusetzen. 5Kann die Bausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten oder kommt der Prämienempfänger ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat sie hierüber unverzüglich das für die Besteuerung nach dem Einkommen des Prämienberechtigten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt nach § 19 der Abgabenordnung) zu unterrichten. 6In diesen Fällen erläßt das Wohnsitzfinanzamt einen Rückforderungsbescheid.
(5) 1Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf besonderen Antrag des Prämienberechtigten. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Ermittlungsergebnisses der Bausparkasse vom Antragsteller unter Angabe seines Wohnsitzfinanzamts an die Bausparkasse zu richten. 3Die Bausparkasse leitet den Antrag diesem Finanzamt zur Entscheidung zu. 4Dem Antrag hat sie eine Stellungnahme und die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Das Finanzamt teilt seine Entscheidung auch der Bausparkasse mit.
(6) 1Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner neben dem Prämienempfänger für die Prämie, die wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgefordert wird. 2Die Bausparkasse haftet nicht, wenn sie ohne Verschulden darüber irrte, daß die Prämie zu zahlen war. 3Für die Inanspruchnahme der Bausparkasse ist das in Absatz 2 Satz 3 bestimmte Finanzamt zuständig. 4Für die Inanspruchnahme des Prämienempfängers ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt hat auf Anfrage der Bausparkasse Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes zu geben.
(8) 1Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt kann bei der Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Die Unterlagen über das Prämienverfahren sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren.
(9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihr aus dem Prämienverfahren entstehenden Kosten.
Text in der Fassung des Artikels 13 Steuerbürokratieabbaugesetz G. v. 20. Dezember 2008 BGBl. I S. 2850 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 4a WoPG 1996
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 13 Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850 |
aktuell vorher | 01.08.2008 | Artikel 5 Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509 |
aktuell | vor 01.08.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a WoPG 1996
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a WoPG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoPG 1996 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 WoPG 1996 Ermächtigungen (vom 01.01.2009)
... Finanzbehörden der Länder a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Vordruck und b) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen ... 1 und den in § 4a Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Vordruck und b) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze zu ...
§ 10 WoPG 1996 Schlußvorschriften (vom 01.01.2021)
... bei nicht vertragsgemäßer Verwendung nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden. § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 1a WoPDV 1996 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... je Sparjahr, 6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, 7. den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ... in den Fällen des § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, 7. den nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten Prämienanspruch, 8. das Finanzamt, das im ... Gesetzes mitgeteilten Prämienanspruch, 8. das Finanzamt, das im Fall des § 4a Abs. 5 des Gesetzes festgesetzt hat. (2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 5 EigRentG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... besteht. Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt sinngemäß." 2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 13 StBürokratAbG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter durch Datenübermittlung auf amtlich ... 3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 20. ...
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