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§ 4b - Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
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§ 4b Prämienverfahren in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4



(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat das Unternehmen den Antrag an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.

(2) 1Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das Finanzamt die Auszahlung der Prämie an das Unternehmen zugunsten des Prämienberechtigten durch die zuständige Bundeskasse. 2Einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur auf besonderen Antrag des Prämienberechtigten. 3Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Prämie nicht vorliegen oder die Prämie aus anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämienfestsetzung aufzuheben oder zu ändern und die Prämie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurückzufordern. 4Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurückgezahlt sind.



 

Zitierungen von § 4b WoPG 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b WoPG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPG 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WoPG 1996 Verwendung der Prämie (vom 01.08.2008)
... zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. (3) Über Prämien, die ...