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Änderung § 2a WoPG 1996 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a WoPG 1996 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2a WoPG 1996 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Einkommensgrenze


(Text alte Fassung)

1 Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200 Euro. 2 Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3 Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

(Text neue Fassung)

1 Die Einkommensgrenze beträgt 35.000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70.000 Euro. 2 Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3 Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

(heute geltende Fassung) 
 

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