Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2a WoPG 1996 vom 14.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a WoPG 1996, alle Änderungen durch Artikel 11 JStG 2010 am 14. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WoPG 1996

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2a WoPG 1996 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 2a WoPG 1996 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Einkommensgrenze


(Text alte Fassung)

Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

(Text neue Fassung)

1 Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200 Euro. 2 Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3 Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)