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Änderung § 2a WoPG 1996 vom 14.12.2010
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§ 2a WoPG 1996 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 2a WoPG 1996 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Einkommensgrenze | |
(Text alte Fassung) Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde. | (Text neue Fassung) 1 Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200 Euro. 2 Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3 Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde. |
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