Tools:
Update via:
Änderung § 3 WoPG 1996 vom 12.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WoPG 1996 und Änderungshistorie des WoPG 1996Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 WoPG 1996 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2011 geltenden Fassung | § 3 WoPG 1996 n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Höhe der Prämie | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 8,8 vom Hundert der Aufwendungen. (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.024 Euro prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. 2 Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen. (2) 1 Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.024 Euro prämienbegünstigt. 2 Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). |
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1750/al27698-0.htm