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Änderung § 7f AEG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7f AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BahnRVÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7f AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 7f AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7f Aufnahme des Betriebes | |
(1) 1 Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für 1. die Aufnahme des Betriebes, 2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt, | |
(Text alte Fassung) der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 2 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt sind. | (Text neue Fassung) der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 2 Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts erfüllt sind. 3 § 38 Absatz 2 bleibt unberührt. |
(2) 1 Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. 2 Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen. |
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