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Änderung § 30 AEG vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 30 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um

1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen,

2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen.



 
(heute geltende Fassung) 

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