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Änderung § 30 AEG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BahnRVÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 30 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
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(Text alte Fassung) § 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes | (Text neue Fassung)§ 30 (aufgehoben) |
Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um 1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen, 2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen. |
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