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Änderung § 2a AEG vom 03.08.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 AEGAnpG am 3. August 2023 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 2a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft | |
(Text alte Fassung) Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest, | (Text neue Fassung) Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr fest, |
1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist, 2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder 3. ob eine Eisenbahn a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18 im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt. |
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