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Änderung § 12a AEG vom 03.08.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 12a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Fahrgastinformationen


(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.

(3) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. 2 Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.

(Text alte Fassung)

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

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