Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 AEG vom 03.08.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 AEGAnpG am 3. August 2023 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 27 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige