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Änderung § 27 AEG vom 03.08.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 AEGAnpG am 3. August 2023 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 27 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8. |
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