Tools:
Update via:
Änderung § 18f AEG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18f AEG, alle Änderungen durch Artikel 3 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18f AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 18f AEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18f Veröffentlichung im Internet | |
(Text alte Fassung) 1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1752/al0-188686.htm