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Änderung § 31 AEG vom 30.06.2012
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§ 31 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung | § 31 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 |
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(Text alte Fassung) § 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb | (Text neue Fassung)§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter |
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend. | Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend. |
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