Änderung § 32 AEG vom 15.08.2013

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§ 32 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 32 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


(Text neue Fassung)

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter


vorherige Änderung

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

1.
die Eisenbahnaufsicht,

2. die Kosten von Amtshandlungen,

3. die Pflicht, sich zu versichern.




Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.

(heute geltende Fassung) 



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